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Hausratversicherung versicherte Gefahren und Risiken

 

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Durch die Hausratversicherung versicherte Gefahren und Risiken

 

Im Rahmen der Hausratversicherung ist der Hausrat - also Einrichtungsgegenstände, Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände die sich in der versicherten Wohnung befinden - gegen eine Reihe von Gefahren und Risiken versichert.

 

Dabei ist zu beachten, dass die einzelnen Gefahrenereignisse sehr genau definiert sind.

 

Hausratversicherung und Brand

 

Unter einem Brand wird ein Verbrennungsvorgang oder ein Schmelzvorgang verstanden, der aus einer Flamme, einem Feuer, einer Glut oder einem Funke entstanden ist.

 

Die Hausratversicherung deckt das Risiko allerdings nur dann, wenn der Brand nicht durch einen sogenannten bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder einen solchen Herd verlassen hat.

 

Weiters muss sich der Brand aus eigener Kraft ausbreiten und nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sein.

 

Sogenannte Lötschäden oder Sengschäden sind ebenfalls von der Hausratsversicherung ausgenommen.

 

Hausratversicherung und Blitz

 

Kommt es durch elektrostatische Entladung - beispielsweise infolge eines Gewitters - zu einer Funkenentladung, also zu einem Blitz, so sind die daraus resultierenden Schäden am Hausrat durch die Hausratversicherung versichert.

 

Meist handelt es sich dabei um Brandschäden.

 

Vom Basisschutz ausgenommen oder nur geringfügig versichert sind bei vielen Versicherungen jedoch Überspannungsschäden an Elektrogeräten, die infolge von Blitzeinschlägen ins regionale Stromnetz verursacht werden.

 

Für diesen Schadensfall bieten Hausratversicherungen aber entsprechende Deckungserweiterungen gegen geringe Gebührenerweiterungen an. 

 

Hausratversicherung und Leitungswasser

 

Verursacht „bestimmungswidrig“ aus Wasserleitungen austretendes Wasser Schäden am Hausrat, so sind diese durch die Hausratversicherung gedeckt.

 

Von „bestimmungswidrig“ ist dann die Rede, wenn Leitungswasser die Wasserleitung an nicht dafür vorgesehenen Stellen verlässt.

 

Dies gilt auch bei Wasseraustritt aus Ableitungsrohren, solange dieser nicht durch Rückstau aus der Kanalisation verursacht wird.

 

Entstehen Schäden durch Plansch- oder Reinigungswasser, durch Wasser aus Sprinkler- oder Berieselungsanlagen, durch Grundwasser oder durch Hochwasser, so sind diese nicht durch die Hausratsversicherung versichert.

 

Hausratversicherung und Sturm und Hagel

 

Verursachen Sturm, Schnee, Regen und Hagel Schäden am Hausrat so sind diese durch die Hausratversicherung versichert.

 

Als Sturm gelten »wetterbedingte Luftbewegungen von mindestens Windstärke 8«.

 

Von einer Deckung ausgeschlossen sind die Schäden dann, wenn sie durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Türen oder Fenster entstanden sind.

 

Hausratversicherung und Einbruchdiebstahl und Raub

 

Verschafft sich ein Dieb unrechtmäßig Zutritt zur versicherten Wohnung und entwendet dort Sachen des Hausrates so besteht Anspruch auf Schadenersatz durch die Hausratversicherung.

 

Gleiches gilt, wenn ein Räuber die Herausgabe von Sachen des Hausrates erzwingt.

 

Diebstahl oder Raub sind dann nicht versichert, wenn Fenster und Türen zum Zeitpunkt des Einbruchs nicht ordnungsgemäß verschlossen waren bzw. wenn der Versicherungsnehmer Trickdieben Zutritt zur Wohnung gewährt.

 

Hausratversicherung und Vandalismus

 

Zerstört ein Einbrecher im Zuge eines Einbruchs vorsätzlich Sachen des Hausrates, so sind auch diese Schäden durch die Hausratsversicherung gedeckt.

 

Speziell bei älteren Versicherungsverträgen ist reiner Vandalismus - der also nicht im Zusammenhang mit einem Einbruchsdiebstahl steht - sehr oft nicht versichert.

 

Explosion und Implosion

 

Moderne Hausratsversicherungen decken sowohl Schäden, die durch Explosion also auch durch Implosion entstanden sind.

 

Bei älteren Versicherungsverträgen kann die Schadensdeckung für Schäden durch Implosion fehlen.

 

Hausratversicherung und Flugzeugabsturz

 

Kommt es durch Absturz eines Fluggerätes zu einer Beschädigung von Hausrat, so sind die entstandenen Schäden dann gedeckt, wenn der Absturz nicht im Zusammenhang mit kriegerischen Handlungen oder inneren Unruhen entstanden ist.  

 


Versicherungsausschluss

 

Generell nicht durch die Hausratsversicherung versichert sind Schäden am Hausrat dann, wenn sie durch grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz entstanden sind.

 

 

 
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