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Hausratversicherung Glossar

 

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Hausratversicherung

   

Die Hausratversicherung versichert grundsätzlich alle beweglichen Gegenstände die sich in der versicherten Wohnung befinden und dem Versicherungsnehmer gehören.

 

Werden diese beweglichen Sachen - auch Hausrat genannt - durch Brand, Leitungswasseraustritt, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Explosion oder Vandalismus zerstört, so ersetzt die Hausratversicherung die Kosten der Wiederbeschaffung!

 

Die Hausratversicherung erstattet die Kosten auch dann, wenn die Gegenstände durch Einbruchsdiebstahl oder Raub entwendet werden.

 

Hausrat

 

Als Hausrat werden grundsätzlich alle beweglichen Sachen und Gegenstände bezeichnet, die sich in der durch die Hausratversicherung versicherten Wohnung befinden.

 

Dazu zählen beispielsweise Kleidung, Möbel und Gartenmöbel, Küchengeräte, Teppiche, Bilder, Schmuck, Uhren, Elektrogeräte, Computer mit Zusatzgeräten, Musikinstrumente, Sparbücher, Bargeld, Sammlungen, Edelsteine, Bilder, Sportausrüstung, Fahrräder u.v.m.


Durch die große Anzahl an Sachen und Gegenständen aus denen der Hausrat besteht, entsteht auch ein beachtlicher Wiederbeschaffungswert der durch die Hausratversicherung versichert wird.

Versicherungssumme

 

Als Versicherungssumme wird jener Betrag bezeichnet, den die Hausratversicherung im Schadensfall maximal an den Versicherungsnehmer ausbezahlt.

 

Damit dem Versicherungsnehmer im Falle eines Totalverlustes des Hausrats kein finanzieller Schaden entsteht, muss die Versicherungssumme also mindestens dem Wiederbeschaffungswert aller versicherten Sachen entsprechen.

 

Die genaue Bewertung des Wiederbeschaffungswertes ist nicht einfach, da sich über die Jahre die Zusammensetzung des Hausrates aber auch der Wiederbeschaffungswert Gegenstände laufend verändert.

 

Zur Festlegung der Versicherungssumme gibt es daher zwei Möglichkeiten, die "vollständige Wertermittlung" und die "Wertermittlung nach Wohnfläche".

 

Im Rahmen der vollständigen Wertermittlung wird der aktuelle Wiederbeschaffungswert jedes Hausratsgegenstandes ermittelt und aufsummiert.

 

Bei der Wertermittlung nach Wohnfläche wird die Versicherungssumme festgelegt indem die Wohnfläche mit einem Pauschalbetrag von €650 bis €750 multipliziert wird! 

 

Entschädigungswert

 

Unter dem Entschädigungswert versteht man jenen Betrag, den die Hausratversicherung für einen Schadensfall erstattet.

 

Die Hausratversicherung zahlt dabei jenen Geldbetrag, der erforderlich ist, um die versicherte Sache wieder zu beschaffen - unabhängig davon, wie alt der zerstörte Gegenstand war und welchen Zeitwert er hatte.

 

Es gibt einen wichtigen Zusammenhang des Entschädigungswertes mit der Versicherungssumme.

 

Übersteigt der Wiederbeschaffungswert - und somit auch der Entschädigungswert - für einen Schadensfall die  Versicherungssumme, so wird von der Hausratversicherung nur die Versicherungssumme ausbezahlt. 

 

Versicherungsprämie

 

Die Versicherungsprämie ist der jährliche Beitrag, den die Hausratsversicherung dem Versicherungsnehmer verrechnet.

 

Die Bemessung der Versicherungsprämie ist grundsätzlich von der vereinbarten Versicherungssumme und von den Versicherungsleistungen abhängig.

 

Zusätzliche Deckungserweiterungen - also Zusatzleistungen - treiben die Versicherungsprämie nach oben.

 

Weiters schwankt die Höhe der Versicherungsprämie - für gleiche Leistungen wohlgemerkt - von Versicherung zu Versicherung erheblich.  

 

Versicherungsort

 

Als Versicherungsort der Hausratversicherung gilt die im Vertrag genannt Wohnung.

 

Keller, Waschküche und andere Nebenräume, die sich im Haus befinden und nur vom Versicherungsnehmer genutzt werden, werden auch zum Versicherungsort der Hausratversicherung gezählt.

 

Auch Balkone und Terrassen, die unmittelbar an das Gebäude anschließen gehören zum Versicherungsort.

 

Räume in Nebengebäuden - z.B. Garagen oder Gartenhäuschen - die ausschließlich vom Versicherungsnehmer zu privaten Zwecken genutzt werden und sich auf dem selben Grundstück befinden, wie die versicherte Wohnung, gelten ebenso als Versicherungsort für Hausratversicherungen.

 

Liegt eine Garage in der Nähe der versicherten Wohnung - z.B. wenn eine nahegelegene Garage angemietet wird - so zählt sie ebenfalls zum Versicherungsort.

 

Versicherungsjahr

 

Das Versicherungsjahr der Hausratsversicherung entspricht nicht dem Kalenderjahr und ist auch nicht durch eine andere gleichbleibende Zeitspanne festgelegt!

 

Das Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsvertrag festgelegten Versicherungsbeginn und endet genau ein Jahr später.

   

Deckungserweiterung

   

Speziell für Hausratversicherungen bestehen zahlreiche Zusatzleistungen.

 

Die Versicherungsgesellschaften bieten für die Hausratversicherung Absicherungsmodelle an, die von einem Basisschutz ausgehend durch sogenannte Deckungserweiterungen - also vereinbarte Zusatzleistungen - auf die individuellen Bedürfnisse angepasst werden können. 

 

Abhängig von der Versicherung erhöht sich bei Einschluss bestimmter Deckungserweiterungen die Versicherungsprämie nicht.

 

In solchen Fällen sind die Entschädigungshöhen durch die Hausratversicherung jedoch stark begrenzt, so dass ein Vollschutz dann doch mit einer Erhöhung der Versicherungsprämie einher geht.

 

Unterversicherung

 

Liegt der tatsächliche Wert des gesamten Hausrates unter der Versicherungssumme, so spricht man von einer Unterversicherung.

 

Bei Vorliegen einer Unterversicherung kommt es zu proportionalen Leistungskürzungen im Schadensfall.

 

Der Versicherungsnehmer bekommt also nicht den vollen Schadensbetrag von der Hausratversicherung erstattet.

 

Beträgt der Wert des Hausrates €80.000.- und beträgt die Versicherungssumme der Hausratversicherung nur €40.000.- so liegt die Unterversicherung beim 50%.

 

Die Hausratversicherung erbringt somit im Schadensfall lediglich eine Leistung von 50%!

   

Unterversicherungsverzicht

 

Um das Risiko einer Unterversicherung zu mindern, bieten Hausratversicherungen die Möglichkeit auf einen Unterversicherungsverzicht an!

 

In diesem Fall verzichtet die Hausratsversicherung im Schadensfall auf die Prüfung, ob Unterversicherung besteht und geht davon aus, dass keine Unterversicherung vorliegt!

 

Ein Unterversicherungsverzicht wird von Hausratversicherungen allerdings nur dann gewährt, wenn die Wertermittlung des Hausrates flächenbezogen erfolgt!

   

Meldepflicht

 

Im Schadensfall ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, diesen sofort bei der Hausratversicherung schriftlich zu melden.

 

Schäden die durch Brand oder Einbruchsdiebstahl entstanden sind, müssen zusätzlich unverzüglich bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden.

 

Auch eine längere Abwesenheit des Versicherungsnehmers - meist eine Abwesenheit von mehr als 60 Tagen - muss der Hausratversicherung gemeldet werden.


Weiters ist der Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, eine Erhöhung des Risikos oder eine Wertsteigerung des Hausrates umgehend der Hausratversicherung mitzuteilen.

 

Aber auch ein Wohnungswechsel ist umgehend meldepflichtig.

 

Ordentliche Kündigung

 

Unter einer ordentlichen Kündigung der Hausratversicherung versteht man eine Kündigung, die zum Ende des laufenden Versicherungsjahres erfolgt.

 

Die Kündigung der Hausratversicherung muss dabei schriftlich und mindestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres erfolgen.

 

Außenversicherung

 

Die Gegenstände des Hausrates sind grundsätzlich nur am Versicherungsort - also in der im Versicherungsvertrag genannten Wohnung - durch die Hausratversicherung versichert.

 

Bei einem Einschluss der Außenversicherungs-Klausel besteht weltweiter Versicherungsschutz durch die Hausratversicherung auch dann, wenn sich die Gegenstände des Hausrates für eine Zeitdauer von weniger als drei Monaten außerhalb des Versicherungsortes befinden.

 

Für Gegenstände des Hausrates von Kindern die sich in einer Berufsausbildung befinden, ein Studium absolvieren oder Wehr- oder Zivildienst leisten, gibt es eine Ausnahmeregelung zur Außenversicherung.

 

Der Versicherungsschutz der Hausratversicherung besteht solange, bis das Kind einen eigenen Hausstand gegründet hat, wobei die Zeit auf maximal 2 Jahre beschränkt ist.

  

Brand

 

Um als Brand im Sinne der Hausratversicherung deklariert zu werden, muss das Brandereignis einer exakten Definition entsprechen.

 

Dabei wird nur ein Verbrennungsvorgang oder ein Schmelzvorgang, der aus einer Flamme, einem Feuer, einer Glut oder einem Funke entstanden ist, als Brand verstanden.

 

Brandschäden sind allerdings nur dann durch die Hausratversicherung gedeckt, wenn der Brand nicht durch einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder einen solchen Herd verlassen hat.

 

Der Brand muss sich auch aus eigener Kraft ausbreiten und darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden.

 

Bestimmungsgemäßer Herd

 

Als bestimmungsgemäße Herde im Sinne der Hausratversicherung gelten:

 

· Öfen aller Art

· Kamine und offene Kamine
· Kerzenflammen
· Feuerzeuge

· usw.

 

Sengschaden

 

Unter Löt- und Sengschäden versteht man Schäden, die zwar durch Wärmeentwicklung entstanden sind, die aber nicht zum Ausbruch eines Brandes geführt haben.

 

Lötschäden oder Sengschäden sind in der Regel von der Hausratsversicherung ausgenommen.

 

Sturm

 

Von Sturm im Sinne der Hausratversicherung spricht man dann, wenn der Wind eine dauerhafte Windgeschwindigkeit von mindestens 75 km/h erreicht.

 

Liegen die Windgeschwindigkeiten deutlich höher, so spricht man von einem Orkan.

 

Ist der Wind nicht dauerhaft, sondern steigt die Windgeschwindigkeit nur kurzzeitig über 75 km/h an, so ist von einer Böe die Rede.

 

Zerstört ein Sturm Gebäudeteile und schafft somit eine Öffnung ins Wohnungsinnere und wird dabei Hausrat zerstört, so sind die entstandenen Schäden durch die Hausratversicherung gedeckt.

 

Hagel

 

Als Hagel bezeichnet man Witterungsniederschläge in Form von gefrorenem Regenwasser.

 

Wird Hausrat bei einem Gewitter durch Hagel beschädigt oder zerstört besteht Deckung durch die Hausratversicherung.

   

Einfacher Diebstahl

 

Verschafft sich ein Dieb unrechtmäßig Zutritt zur versicherten Wohnung und entwendet dort Sachen des Hausrates so ist die Rede von einem einfachen Diebstahl im Sinne der Hausratversicherung und es besteht Versicherungsschutz.


Der Diebstahl ist dann nicht durch die Hausratversicherung versichert, wenn zum Zeitpunkt des Einbruchs nicht alle Fenster und Türen ordnungsgemäß verschlossen waren oder wenn der Versicherungsnehmer Trickdieben Zutritt zur Wohnung gewährt hat.

 

Raub

 

Erzwingt ein Räuber in der versicherten Wohnung die Herausgabe von Sachen des Hausrates so wird dies im Sinne der Hausratversicherung als Raub verstanden und die entstandenen Schäden sind somit gedeckt.  

 

Vandalismus

 

Im Sinne der Hausratsversicherung versteht man unter Vandalismusschäden an Gegenständen des Hausrates nur solche, die infolge eines Einbruchdiebstahls entstanden sind.


Wertsachen

 

Unter Wertsachen im Sinne von Hausratversicherungen werden Bargeld, Wertpapiere, Schmuck, Schmetterlingsammlungen, Münzen, Edelsteine, Sparbücher und ähnliches verstanden.

 

Der Verlust solcher Wertsachen ist grundsätzlich durch die Hausratversicherung gedeckt.

 

Antiquitäten

 

Ein alter Gegenstand gilt im Sinne der Hausratversicherung dann als Antiquität, wenn er nachweislich älter ist als 100 Jahre.

 

Zu den versicherten Wertsachen des Hausrates zählt eine Antiquität aber nur dann, wenn es sich dabei nicht um ein Möbelstück handelt.

 

Wasserdampf

 

Wasserdampf steht im Sinne der Hausratversicherung dem Begriff von Leitungswasser gleich.

 

Verursacht also der plötzliche Austritt von Dampf - z.B. aus dem Dampfgarer - Schäden am Hausrat, so sind diese gedeckt.

 

Kommt es allerdings durch allmähliche Einwirkung von entweichendem Dampf aus der Spülmaschine zu Schäden am Hausrat, so besteht kein Versicherungsschutz. 

 

Aufräumungskosten

 

Durch Hausratversicherungen sind nicht nur Schäden an den Gegenständen des Hausrates versichert, sonder auch Kosten, die im Zusammenhang mit der Beseitigung des Schadens entstehen.

 

Hierzu zählen die Aufräumkosten, welche den Abtransport und die Entsorgung beschädigter Sachen beinhalten, wie auch die Kosten für die Bereitstellung von Containern und Arbeitsgerät.

 

Blitzschlag und Überspannung

 
Die Hausratversicherung deckt Schäden an versicherten Sachen welche durch die Folgen eines direkten Blitzschlages in die versicherte Wohnung entstanden sind.

 

Überspannungsschäden an elektrischen Hausratgegenständen, die durch einen indirekten Einschlag entstanden sind, können über den Einschluss einer Deckungserweiterung inkludiert werden.

 

Voraussetzung ist jedoch immer die Verursachung durch ein Gewitter.

 

Netzbedingte Überspannungen sind nicht versicherbar, hier können Sie sich bezüglich Ihrer Forderungen an den Energieversorger wenden. 

 

Schäden durch Leitungswasser und Abwässer


Durch die Hausratversicherung sind Schäden gedeckt, die durch den bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser aus Wasserleitungen oder von Abwässer aus Abwasserleitungsrohren verursacht werden.

 

Bestimmungswidrig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Wasseraustritt NICHT aus jenen Öffnungen erfolgt, aus denen er normalerweise erfolgt.

 

Nicht gedeckt sind Schäden durch Reinigungswasser - beispielsweise durch das Umkippen eines Reinigungsbehälters - oder durch Planschwasser das z.B. aus der Badewanne herausgespritzt wird.

 

Elementarschäden

 

Unter Elementarschäden versteht man Schäden die durch elementare Naturereignisse verursacht werden.

 

Dazu zählen:

- Überschwemmung des Versicherungsgrundstückes

- Rückstau in Abwasserleitungen soweit durch ein elementares Überschwemmungsereignis verursacht

- Erdbeben
- Erdfall und Erdrutsch
- Schneedruck und Lawinen
- Vulkanausbruch

 

In der Hausratversicherung sind Elementarschäden nur dann inkludiert, wenn eine entsprechende Deckungserweiterung im Versicherungsvertrag enthalten ist.

 

Explosion

 

Unter einer Explosion versteht man im Sinne der Hausratversicherung eine schlagartige Kraftentladung durch die Ausdehnung von Gasen und Dämpfen.

 

Schäden am Hausrat die durch eine Explosion entstehen, sind durch die Hausratversicherung gedeckt.

 

Eigentum Dritter

 
Fremdes Eigentum, welches sich zum Zeitpunkt des Schadens vorübergehend in der versicherten Wohnung befindet, ist ebenfalls durch die Hausratversicherung versichert.

 

Dies ist nur dann der Fall, wenn es sich nicht um Eigentum von Untermietern oder Mitmietern handelt.

 

Haustiere

 

Die Hausratsversicherung schließt auch kleine Haustiere, die zum Haushalt gehören in den Versicherungsschutz mit ein.

 

Dazu zählen beispielsweise Hunde, Katzen, Fische, Vögel, Hamster usw.

 

Der Versicherungsschutz ist dann nicht wirksam, wenn der Versicherungsnehmer die Tiere aus kommerziellen Gründen - etwa zum Zwecke von Züchtungen - in der Wohnung hält.

 

Hotelkosten

 

Muss der Versicherungsnehmer infolge eines Schadensfalles die Wohnung vorübergehend verlassen weil diese unbewohnbar ist oder aufgrund von Reparaturarbeiten geräumt werden muss, so sind die externen Nächtigungskosten bis zu einem gewissen Betrag durch die Hausratversicherung gedeckt.

 

Wohnungswechsel und Umzug

 

Nimmt ein Versicherungsnehmer einen Wohnungswechsel vor und wird folglich der gesamte Hausrat in eine neue Wohnung gebracht, geht der Versicherungsschutz der Hausratversicherung auf die neue Wohnung über.

 

Sich während des Umzuges auf dem Beförderungsmittel befindlicher Hausrat ist nicht durch die Hausratversicherung versichert.

 

Dieses Risiko muss durch eine Deckungserweiterung versichert werden.

 

Sachverständigenkosten

 

Der Versicherungsnehmer kann im Schadensfall eine Schadensbewertung durch einen Sachverständigen einfordern.

 

Die Kosten für eine solche Bewertung muss die Hausratversicherung übernehmen.

 

In der Regel wird eine solche Bewertung erst ab einer geschätzten Schadenssumme von über €25.000.- vorgenommen.

 

Schlossänderungskosten

 

Wird im Rahmen eines Schadensfalles das Schloss zur Sicherung von Wohnräumen oder eines Wertbehältnisses zerstört oder kommen die zugehörigen Schlüssel abhanden, so übernimmt die Hausratversicherung die Kosten für eine Wiederherstellung der Sicherung.

 

Nicht gedeckt ist das Schlüsselverlustrisiko. Damit ist das Verlieren des Schlüssels durch den Versicherungsnehmer gemeint.

 

 
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