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Hausratversicherung Schadensabwicklung

 

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Kommt es zu einem Schadensfall, so zeigt sich letztlich, wie gut die abgeschlossene Hausratversicherung wirklich ist.

 

Das Rechtsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung ist dabei im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt.

 

Im Schadensfall ist der Versicherungsnehmer gut beraten, wenn er die Anweisungen zur Schadensabwicklung in seinem Versicherungsvertrag nachliest und diese exakt befolgt.

 

Pflichten des Versicherungsnehmers

 

Während die Hauptpflicht des Versicherungsnehmers darin besteht, die Versicherungsprämie der Hausratversicherung pünktlich zu begleichen, hat er im Schadensfall noch weitere wichtige Rechte und Pflichten.

 

So ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, jeden Schaden sofort bei der Hausratversicherung schriftlich zu melden.

 

Wird der Schaden durch einen Brand oder einen Einbruchsdiebstahl verursacht, muss zudem eine unverzügliche Anzeige bei der Polizei erfolgen.

 

Der Versicherungsnehmer der Hausratversicherung ist weiters verpflichtet, die Ermittlungen von Polizei und Versicherung zur Aufklärung der Schadensursache mit ehrlichen und ausführlichen Auskünften bestmöglich zu unterstützen.

 

Zur Erhebung des Schadens muss der Versicherungsnehmer die Belege des zerstörten oder entwendeten Inventars beibringen.

 

Dem Versicherungsnehmer obliegt auch die Schadenabwendungspflicht sowie die Schadenminderungspflicht, die ihn dazu verpflichten, Schäden zu vermeiden bzw. die Auswirkungen von bereits eingetretenen Schäden so gering wie möglich zu halten.

 

Bemerkt der Versicherungsnehmer beispielsweise einen Leitungswasserschaden, muss er unverzügliche den Hauptwasserhahn schließen, damit der bereits entstandene Schaden nicht noch größer wird.

 

Längere Abwesenheit muss der Hausratversicherung gemeldet werden. Meist ist eine Abwesenheit von mehr als 60 Tagen meldepflichtig.


Der Versicherungsnehmer ist auch dazu verpflichtet, der Hausratversicherung eine Erhöhung des Risikos oder eine Wertsteigerung des Hausrates, umgehend mitzuteilen.

 

Manche Hausratsversicherungen verlangen auch Fotos von wertvollen Gegenständen.

 

Pflichten der Hausratversicherung

 

Die Hauptpflicht der Hausratversicherung ist es, im Schadensfall die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung zu erbringen.

 

Dabei ist die Versicherung dazu berechtigt den Schaden, die Schadensursache bzw. den Tathergang nachzuprüfen, um sicher zu stellen, dass weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit seitens des Versicherungsnehmers vorliegen.

 

Dazu kann die Versicherung Zeugen befragen und beispielsweise auch eine Anzeigenbestätigung bei der Polizei anfordern.

 

Die Hausratversicherung ist dazu verpflichtet, die Versicherungsleistung innerhalb einer angemessen Frist zu erbringen.

 

Dauern die Ermittlungen durch Versicherung und Polizei länger als einen Monat, so ist die Hausratversicherung im Falle einer entsprechenden Anfrage durch den Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, einen Vorschuss zur Schadensdeckung zu leisten.

 

Einspruchsmöglichkeiten bei Nichtleistung durch die Hausratversicherung

 

Verweigert die Hausratversicherung im Schadensfall die Erbringung der Versicherungsleistung und bezahlt den entstandenen Schaden nicht, so kann der Versicherungsnehmer die Leistung vor Gericht einklagen.

 

Eine solche Klage muss innerhalb von sechs Monaten beim zuständigen Gericht eingebracht werden.

 

Der Versicherungsnehmer hat auch die Möglichkeit, eine schriftliche Beschwerde bei der für Hausratversicherungen zuständigen Aufsichtsbehörde, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin), einzureichen.

 

Eine solche Beschwerde kommt einer Dienstaufsichtsbeschwerde für den Schadenssachbearbeiter der Versicherung gleich. Der Sachbearbeiter der Hausratversicherung muss dann bei seinem Vorgesetzten Rechenschaft über die Leistungsverweigerung ablegen.

 

Schließlich steht dem Versicherungsnehmer bei Nichtleistung seiner Hausratversicherung noch die Möglichkeit offen, den Versicherungsombudsmann zu konsultieren.

 

Dabei handelt es sich um eine unabhängige Person, die für die Streitschlichtung zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer zuständig ist.

 

Sie erreichen den Versicherungsombudsmann unter www.versicherungsombudsmann.de! 

 

 
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