Hausratversicherung Kündigungsrecht
Ordentliche Kündigung der Hausratversicherung
Wird die Hausratversicherung zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch den Versicherungsnehmer gekündigt, so wird dies als eine ordentliche Kündigung verstanden.
Beginn des Versicherungsjahres ist der im Versicherungsvertrag vermerkte Versicherungsbeginn und nicht der Beginn des Kalenderjahres.
Die Kündigung der Hausratversicherung muss schriftlich und fristgerecht - also mindestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres - erfolgen.
Kündigung der Hausratversicherung infolge von Beitragserhöhungen
Hausratversicherungen die nach dem 25. Juni 1994 abgeschlossen wurden, können nach jeder Erhöhung der Versicherungsprämie, die nicht gleichzeitig auch mit einer entsprechenden Leistungsverbesserung verbunden ist, durch den Versicherungsnehmer gekündigt werden.
Die Kündigung der Hausratversicherung muss dabei schriftlich innerhalb eines Monats erfolgen.
Eine Kündigung ist dann nicht möglich, wenn die Versicherungssumme infolge angestiegener Lebenshaltungskosten im Wert angepasst wird und damit verbunden eine Prämienerhöhung erfolgt.
Bei älteren Hausratsversicherungen konnte der Versicherungsnehmer die Versicherung nur kündigen, wenn die Erhöhung einen bestimmten Prozentsatz überschritten hatte.
Kündigung der Hausratversicherung nach einem Schadensfall
Nach einem Schadensfall können sowohl der Versicherungsnehmer als auch die Versicherung ihr Recht auf eine außerordentliche Kündigung der Hausratversicherung in Anspruch nehmen.
Der Vertrag muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zahlung oder Ablehnung der Schadensdeckung gekündigt werden.
Da der Versicherung jedoch auch im Kündigungsfall die volle Prämie bis zum Ende des Versicherungsjahres zusteht, ist eine Kündigung der Hausratversicherung durch den Versicherungsnehmer nicht sinnvoll!
Kündigt das Versicherungsunternehmen die Hausratversicherung, muss es dem Versicherungsnehmer die anteilige Versicherungsprämie bis zum Ende des Versicherungsjahres zurück erstatten.
Kündigung der Hausratversicherung nach Entfall des Risikos
Kommt es durch Auflösung des versicherten Haushaltes zu einem Entfall des Risikos, so ist eine sofortige Kündigung der Hausratversicherung durch den Versicherungsnehmer möglich.
Die Versicherung muss in diesem Fall dem Versicherungsnehmer die anteilige Versicherungsprämie bis zum Ende des Versicherungsjahres zurück erstatten.
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